Auf dieser Seite möchten wir Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Aufgaben des Amtsgerichts Rheine verschaffen. Hierzu finden Sie nachstehend eine alphabetische Aufstellung der einzelnen Abteilungen. Mit den Abteilungen (teilweise) verlinkt sind weiterführende Informationen zu den einzelnen Bereichen.

Ihren konkreten Ansprechpartner beim Amtsgericht Rheine finden Sie für die einzelnen Abteilungen in unserem Telefonverzeichnis.

Für Insolvenzverfahren und Verfahren zur Restschuldbefreiung ist das Amtsgericht Münster externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab zuständig.

Für Handelsregister-, Vereinsregister- und Landwirtschaftssachen ist das Amtsgericht Steinfurt externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab zuständig.

Für Mahnverfahren ist das Amtsgericht Hagen externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab zuständig.

Für nähere Informationen zum Insolvenzverfahren, zu Handelsregister-, Vereinsregister- und Landwirtschaftssachen oder zum Mahnverfahren wenden Sie sich daher bitte an diese Amtsgerichte.

Die Betreuungsabteilung im Amtsgericht ist zuständig für die Bestellung und Überprüfung von Betreuerinnen und Betreuern.

Rechtliche Betreuung

Für eine erwachsene Person, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln kann, kann das Gericht eine Betreuerin bzw. einen Betreuer bestellen. Das Gericht versucht dabei vorrangig, ehrenamtliche Betreuer (z.B. Ehepartner oder volljährige Verwandte) auszuwählen. Ist dies nicht möglich, setzt das Gericht eine Berufsbetreuerin oder einen Berufsbetreuer ein. Die- oder derjenige kann in genau bestimmten Bereichen, den sogenannten Aufgabenkreisen, für die betroffene Person handeln. Aufgabenkreise sind beispielsweise Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten oder die Gesundheitssorge. Dabei sind die Wünsche der betroffenen Person zu beachten.

Grundsätzlich gilt: Eine Betreuung wird nur eingerichtet, soweit dies erforderlich ist. Eine Betreuung ist beispielsweise dann nicht erforderlich, wenn es eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten gibt, die/der die betroffene Person rechtsgeschäftlich vertreten kann. Dies kann durch eine Vorsorgevollmacht geschehen. Gibt es keine Vorsorgevollmacht, wird eine Betreuerin oder ein Betreuer nur für die Aufgabenkreise bestellt, in denen die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht selber regeln kann. Und schließlich darf eine Betreuerin bzw. ein Betreuer nur solange bestellt werden, wie die oder der Betroffene eine Betreuung benötigt.

Gerichtliches Verfahren

Für die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers ist das Betreuungsgericht zuständig. Die betroffene Person kann selbst einen entsprechenden Antrag stellen. Auch Dritte, zum Beispiel Familienangehörige, Nachbarn oder Bekannte können die Bestellung anregen. Das Gericht prüft dann, ob eine Betreuung erforderlich ist. Wenn ja, erlässt es einen Beschluss, in dem unter anderem steht, auf welche Aufgabenkreise sich die Betreuung bezieht und wer die Betreuerin oder der Betreuer ist.