Zu unterscheiden ist zwischen der

 

  • Adoption Minderjähriger §§ 1741-1766 BGB)
  • Adoption Volljähriger (§§ 1767-1772 BGB)

 

Die Adoption eines Minderjährigen wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen, § 1752 BGB. Bei der Annahme eines Volljährigen muss auch der Anzunehmende die Annahme als Kind beim Vormundschaftsgericht beantragen, § 1768 BGB. Der Antrag muss notariell beurkundet sein. Das Vormundschaftsgericht prüft die erforderlichen Voraussetzungen für die Adoption.

 

Dem Adoptionsverfahren Minderjähriger geht in der Regel die Adoption voraus. Hilfe und Beratung bieten die Adoptionsvermittlungsstelle eines Jugendamtes, die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes oder eine anerkannte freie Adoptionsvermittlungsstelle. Bei der Adoption Volljähriger wirken Jugendamt und Adoptionsvermittlungsstelle nicht mit.